Korrekturvermerk
Afaktury.pl bietet eine Funktion zur schnellen Ausstellung von Korrekturvermerken. Ein solches Dokument wird vom Käufer erstellt, wenn er nach
Erhalt einer Rechnung Fehler in deren Inhalt feststellt. Ein Korrekturvermerk muss vom Verkäufer akzeptiert werden; der Gesetzgeber schreibt
jedoch nicht vor, in welcher Form dies erfolgen muss. Eine Unterschrift ist daher nicht erforderlich. Das Dokument kann dem Geschäftspartner
per E-Mail zugesandt werden und ist gültig, sofern dieser keinen Widerspruch erhebt. Das polnische Recht legt keine endgültige Frist für die
Ausstellung eines Korrekturvermerks fest.
Wann kann ein Korrekturvermerk ausgestellt werden?
Ein Korrekturvermerk dient zur Berichtigung geringfügiger Fehler auf Rechnungen. Diese dürfen weder Steuerbeträge und -sätze, Nettoeinzelpreise,
den Bruttobestellwert, Beträge und Sätze von Rabatten und Nachlässen noch Maße und Mengen bestellter Produkte betreffen. Fehler dieser Art
erfordern die Ausstellung einer Korrekturrechnung durch den Verkäufer. Im Gegensatz zum Korrekturvermerk muss ein solches Dokument vom
Empfänger unterschrieben werden. Der Verkäufer hat 30 Tage Zeit, es seinem Kunden zuzustellen.
Mit einem Korrekturvermerk können dagegen folgende Angaben geändert werden:
- die Adressen beider Transaktionsparteien,
- Steueridentifikationsnummern sowie Vor- und Nachname des Käufers (wenn dieser eine natürliche Person ist),
- die Rechnungsnummer,
- der Ausstellungsort,
- das Ausstellungsdatum der Rechnung,
- das Datum des Abschlusses der Leistung oder der Ausführung des Auftrags,
- die Zahlungsfrist der Rechnung,
- geringfügige Fehler in Produkt- oder Leistungsbezeichnungen (z. B. Tippfehler),
- die Zahlungsmethode.
Es dürfen somit nur formale Fehler korrigiert werden, die keine steuerlichen Folgen haben. Ein Korrekturvermerk darf jedoch nicht ausgestellt
werden, wenn gleichzeitig die Steueridentifikationsnummer, der Firmenname beziehungsweise Vor- und Nachname des Empfängers sowie seine
Kontaktdaten geändert würden.
Wie lässt sich ein Korrekturvermerk schnell und fehlerfrei ausstellen?
Am besten verwenden Sie dazu eine Fakturierungssoftware. Mit Afaktury.pl können Sie dies in nur wenigen Minuten erledigen. Füllen Sie das unter
https://afaktury.pl/ verfügbare elektronische Formular aus. Wählen Sie links im oberen Menü „Dokument ausstellen“ und anschließend
„Korrekturvermerk“. Daraufhin erscheint ein Formular mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Dazu gehören:
- die Bezeichnung „Korrekturvermerk“,
- die fortlaufende Nummer des Korrekturvermerks,
- Datum und Ort seiner Ausstellung,
- Art und Nummer der korrigierten ursprünglichen Rechnung,
- Ausstellungs- und Verkaufsdatum der korrigierten Rechnung,
- Firmenname, Steueridentifikationsnummer und Anschrift des Verkäufers,
- Name, Anschrift und Identifikationsdaten des Käufers,
- ursprünglicher Inhalt der korrigierten Rechnung und korrekter Inhalt nach den Änderungen.
Ein Korrekturvermerk kann auch zusätzliche Angaben enthalten. Diese können Sie in Afaktury.pl ergänzen, wenn Sie Zugriff auf die Vollversion
der Software erhalten. Unter anderem können Sie Ihrem Geschäftspartner eine Bankkontonummer für die Überweisung mitteilen und beliebige
Anmerkungen hinzufügen. Auch Kopf- und Fußzeile des Korrekturvermerks lassen sich frei gestalten. Mit einem Klick können Sie das Dokument als
gegen Bearbeitung geschützte PDF-Datei erzeugen. Angemeldete Benutzer können den Korrekturvermerk außerdem vor dem endgültigen Abschluss
speichern. Mit Afaktury können Sie das Dokument auch per E-Mail an Ihren Kunden senden.
Funktionen zur schnelleren Ausstellung von Korrekturvermerken
Das Ausfüllen des Onlineformulars dauert nur wenig Zeit, weil Afaktury.pl einzelne Felder automatisch ergänzt. So können Sie beispielsweise mit
einem Klick den Firmennamen und die Adressdaten Ihres Geschäftspartners abrufen. Geben Sie dazu lediglich die Steueridentifikationsnummer an;
die Daten werden dann automatisch aus der Datenbank des polnischen Statistischen Zentralamts abgerufen. Die Ausstellung weiterer
Korrekturvermerke lässt sich zudem durch die Festlegung eines Standardorts sowie durch das Speichern und Laden von Geschäftspartnerdaten
beschleunigen. Außerdem können im Dokument die zum Empfang und zur Ausstellung berechtigten Personen angegeben werden.
Testen Sie Afaktury.pl kostenlos
Mit Afaktury.pl können Sie Korrekturvermerke, Rechnungen, Quittungen und andere Verkaufsdokumente schnell, bequem und fehlerfrei ausstellen.
Während eines 30-tägigen Testzeitraums erhalten Sie kostenlos Zugriff auf alle Funktionen. Registrieren Sie sich einfach und geben Sie Ihre
Firmendaten an. Wir informieren Sie per E-Mail, wenn sich der Testzeitraum dem Ende nähert. Erst dann entscheiden Sie bewusst, ob Sie bei uns
bleiben und die zahlreichen Funktionen unserer Fakturierungssoftware dauerhaft nutzen möchten.
Korrekturvermerk – PDF-Ausdruck
Die Spalten in der Tabelle entsprechen den aufeinanderfolgenden Feldern in der einheitlichen Kontrolldatei gemäß der auf der Website des Finanzministeriums veröffentlichten Spezifikation.
Feldnamen und Beschreibungen aus der Spezifikation:
LpSprzedazy - Zeilennummer im MwSt.-Verkaufsregister
NrKontrahenta - Nummer zur Identifizierung des Kunden für Steuer- oder Mehrwertsteuerzwecke
NazwaKontrahenta - Vor- und Nachname oder Firmenname des Kunden, Adres Kontrahenta - Kundenadresse
DowodSprzedazy - Nummer des Verkaufsbelegs
DataWystawienia - Ausstellungsdatum des Verkaufsbelegs
DataSprzedazy - Verkaufsdatum, sofern angegeben und vom Ausstellungsdatum des Verkaufsbelegs abweichend. Andernfalls - leeres Feld
K_10 - Nettobetrag - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen im Inland, steuerbefreit
K_11 - Nettobetrag - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des Landes
K_12 - Nettobetrag - einschließlich der in Artikel 100 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten Dienstleistungen
K_13 - Nettobetrag - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen im Inland, besteuert mit 0 %
K_14 - Nettobetrag - einschließlich der in Artikel 129 des Gesetzes genannten Warenlieferungen
K_15 - Nettobetrag - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen im Inland, besteuert mit 5 %
K_16 - Betrag der geschuldeten Steuer - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen im Inland, besteuert mit 5 %
K_17 - Nettobetrag - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen im Inland, besteuert mit 7 % oder 8 %
K_18 - Betrag der geschuldeten Steuer - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen im Inland, besteuert mit 7 % oder 8 %
K_19 - Nettobetrag - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen im Inland, besteuert mit 22 % oder 23 %
K_20 - Betrag der geschuldeten Steuer - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen im Inland, besteuert mit 22 % oder 23 %
K_21 - Nettobetrag - Innergemeinschaftliche Lieferung von Waren
K_22 - Nettobetrag - Ausfuhr von Waren
K_23 - Nettobetrag - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren
K_24 - Betrag der geschuldeten Steuer - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren
K_25 - Nettobetrag - Einfuhr von Waren, die gemäß Artikel 33a des Gesetzes abgerechnet wird
K_26 - Betrag der geschuldeten Steuer - Einfuhr von Waren, die gemäß Artikel 33a des Gesetzes abgerechnet wird
K_27 - Nettobetrag - Einfuhr von Dienstleistungen, ausgenommen Dienstleistungen, die von Mehrwertsteuerpflichtigen erworben werden und für die Artikel 28b des Gesetzes gilt
K_28 - Betrag der geschuldeten Steuer - Einfuhr von Dienstleistungen, ausgenommen Dienstleistungen, die von Mehrwertsteuerpflichtigen erworben werden und für die Artikel 28b des Gesetzes gilt
K_29 - Nettobetrag - Einfuhr von Dienstleistungen, die von Mehrwertsteuerpflichtigen erworben werden und für die Artikel 28b des Gesetzes gilt
K_30 - Betrag der geschuldeten Steuer - Einfuhr von Dienstleistungen, die von Mehrwertsteuerpflichtigen erworben werden und für die Artikel 28b des Gesetzes gilt
K_31 - Nettobetrag - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, für die der Käufer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 des Gesetzes der Steuerpflichtige ist (vom Lieferanten auszufüllen)
K_32 - Nettobetrag - Lieferung von Waren, für die der Käufer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes der Steuerpflichtige ist (vom Käufer auszufüllen)
K_33 - Betrag der geschuldeten Steuer - Lieferung von Waren, für die der Käufer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes der Steuerpflichtige ist (vom Käufer auszufüllen)
K_34 - Nettobetrag - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, für die der Käufer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 des Gesetzes der Steuerpflichtige ist (vom Käufer auszufüllen)
K_35 - Betrag der geschuldeten Steuer - Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, für die der Käufer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 des Gesetzes der Steuerpflichtige ist (vom Käufer auszufüllen)
K_36 - Betrag der geschuldeten Steuer auf Waren und Dienstleistungen, die in der in Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes genannten körperlichen Bestandsaufnahme enthalten sind
K_37 - Rückzahlung des abgezogenen oder erstatteten Betrags, der für den Kauf von Registrierkassen aufgewendet wurde, gemäß Artikel 111 Absatz 6 des Gesetzes
K_38 - Betrag der geschuldeten Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln, ausgewiesen im Feld K_24, zahlbar innerhalb der in Artikel 103 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes genannten Frist
K_39 - Steuerbetrag auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftstoffen, zahlbar innerhalb der in Artikel 103 Absatz 5a und 5b des Gesetzes genannten Fristen